Das älteste Schatzungsregister für das Emsland
Stammt das "Register exactionum" von 1534 tatsächlich aus dem Jahr 1499? Bernd Jansen Das Staatsarchiv Münster bewahrt in seinen Beständen die Steuerlisten für das gesamte Bistum Münster. Das Amt Meppen (Gerichte Meppen, Haselünne, Haren, Hümmling, Lathen und Aschendorf) gehörte etwa vom 13. Jh. bis 1803 territorial zum Bistum Münster, so daß der Bischof als Landesherr zur Erhebung von Steuern berechtigt war. Nach bisheriger Auffassung ist vor dem Jahre 1534 für das Amt Meppen keine Schatzungs- bzw. Steuerliste erhalten geblieben. In diesem Jahr erhob Franz von Waldeck, Bischof von 1532 bis 1553, gleich mehrere Steuern. Bedingt durch die hohen Ausgaben bei der Belagerung der Stadt Münster, die von den Wiedertäufern besetzt gehalten wurde, war Franz in finanzielle Nöte geraten. Von nun an wurden in unregelmäßigen Abständen Schatzungen mit verschiedenen Berechnungsgrundlagen erhoben: besteuert wurde z.B. die Anzahl der Personen über 12 Jahre (Kopfschatzung), die Knechte und Mägde, das Vieh nach Zahl (Viehschatzung), die Zahl der Pflüge (Pflugschatzung) oder die Hofgröße. Herrn Prof. Dr. Wilhelm Kohl, Archivdirektor i.R., ist es zu verdanken, daß die Arbeit mit diesen wichtigen Quelle für den Interessierten vereinfacht wurde. 1 Er verzeichnete alle vorliegenden Steuerlisten und erstellte ein nach Ämtern, Gerichten und Kirchspielen gegliedertes Inhaltsverzeichnis, so daß es dem Forscher problemlos möglich ist, alle Listen eines bestimmten Ortes zu erfassen. Der gesamte Bestand ist mikroverfilmt und kann mit den im Staatsarchiv Münster vorhandenen Lesegräten eingesehen und sofort vom Film auf Papier ausgedruckt werden. Diese Schatzungslisten sind sowohl für die Ortsgeschichte als auch für die Familienforschung von großer Bedeutung, da je nach Art die Höfe mit ihren Besitzern, teilweise mit seinen Familienangehörigen, dem Gesinde, der Hofgröße, der Anzahl des Viehs nach Arten sowie der grundherrlichen Verhältnisse angegeben sind. Während für die eigenhörigen Höfe des Bischofs spezielle Hofakten im Staatsarchiv Osnabrück vorhanden sind, sind diese Listen nahezu die einzige Quelle für die restlichen Höfe bzw. Familien. Eine kurze Aufstellung über die für das gesamte Amt Meppen vorliegenden Schatzungen findet sich am Schluß. Für das Jahr 1534 sind für das gesamte Amt Meppen vier Register erhalten:
In den ersten drei Schatzungslisten sind bei den verschiedenen Höfen jeweils dieselben Namen angegeben. Das RE. weicht hiervon, unabhängig davon, daß hier neben dem Hofvorstand auch seine Familienangehörigen sowie das Gesinde mit angegeben sind, z.T. erheblich ab. Ein und derselbe Hofbesitzer hat in den ersten drei Registern jeweils denselben Namen, wohingegen im RE. ein anderer Name steht. Zusätzlich finden sich im RE. Höfe, die in den drei anderen Listen nicht vorkommen, ebenso fehlen Höfe, die in den drei anderen Listen vorkommen. All dies weist darauf hin, daß das RE. nicht im selben Jahr wie die anderen drei Listen erstellt worden sein kann. Das RE. ist mit (1534) datiert, wobei die Klammer besagt, daß die Datierung von Herrn Prof. Kohl gewählt wurde, da es tatsächlich gar keine Jahreszahl erhält. Nach Auskunft von Herrn Prof. Kohl wurde die Datierung anhand des Schrifttypes vorgenommen. Eine genauere Datierung schien nicht möglich. Die Willkommschatzung von 1498/99
Für das gesamte restliche Oberstift Münster liegt zusätzlich zu den Steuerlisten ab 1534 noch ein Kopfschatzregister für das Jahre 1498/99 vor, das für das Niederstift als verloren gilt. Diese "Willkommschatzung" ist von Joachim Hartig bearbeitet und 1976 als Veröffent-lichung der Historischen Kommission Westfalens in Buchform herausgegeben worden. 2 "Im späten Mittelalter entstand die "Gewohnheit", daß die Landstände (Domkapitel, Ritterschaft und Städte) einem neugewählten Bischof eine außerordentliche Steuer, die Willkommschatzung, bewilligten, um ihm die Möglichkeit zu geben, die mit dem Regierungswechsel verbundenen Unkosten abzutragen, so z.B. Schulden des Vorgängers, Kosten für die Bestätigung durch Papst und Kaiser u. a. m." 3 "Der Münstersche Landtag, der auf dem Laerbrock bei Roxel zu tagen pflegte, bewilligte 1498 dem neugewählten Bischof Conrad II. zum Willkommen eine Kopfsteuer in Höhe von 2 Schilling 6 Pfennige, die in zwei Raten zu erheben war. Die erste von 18 Pfennigen mußte 1498, die zweite von 12 Pfennigen im darauffolgenden Jahr gezahlt werden. Die Pfarrer wurden vom Bischof angewiesen, Listen in doppelter Ausfertigung mit den Namen ihrer zur Kommunion zugelassenen Gemeindeglieder aufzustellen und eine davon dem Domsiegler, die andere dem zuständigen Amtmann zuzuleiten." 4 Die Amtsrechnungen des Amtes Meppen
Im Staatsarchiv Osnabrück werden im Dep. 62b. No. 696 ff. die Amtsrechnungen mit den Einnahmen und Ausgaben des Amtes Meppen aufbewahrt. Erhalten sind die Abrechnungen ab dem Rechnungsjahr 1496/97 (Michaelis (29.September) 1496 - Michaelis 1497), jedoch fehlen die Jahrgänge 1502/03 - 1504/05, 1507/08 - 1515/16, 1517/18 - 1525/26 sowie später immer wieder einzelne Jahrgänge. Unter den Einnahmen des Amtes sind die "Upborn an Verfallen und Brocken" (Einnahmen an Verfällen und Brüchten) besonders interessant. Hier werden nämlich die Brüchte (Strafgelder) für Totschlag, Körperverletzungen, Ehebruch usw. sowie die ungewissen Gefälle (Verfalle) der dem Stift Münster eigenhörigen Höfe berechnet. Wenn der Hofbesitzer bzw. seine Frau starben, mußte sein Nachfolger vom Nachlaß des Verstorbenen (beim Mann das Vieh, geerntete Früchte, Haus- und Wirtschaftsgeräte und Geld, bei der Frau ihr bestes Kleid, Schmuck, bearbeiteter Flachs, ein Topf, eine Kleiderkiste etc.) 5 eine bestimmte Summe bezahlen, d.h. der persönliche Besitz wurde geschätzt und mußte zur Hälfte an den Amtmann als Stellvertreter des Bischofs ausgeliefert oder in Geld entrichtet werden. Ebenso mußte die "Einfahrt" bei Übernahme des Hofes durch den Nachfolger sowie der einheiratenden Ehefrau des Anerben und die "Ausfahrt" bei Verheiratung einer Tochter erstattet werden. 6 Es ist von großem Vorteil für die Datierung des RE., daß es sich um eine Kopfschatzung handelt. Alle Personen im kommunionfähigen Alter (in der Regel ab 12 Jahren), die auf einem Hof leben, werden besteuert. Wenn auch die Eltern, Ehefrauen, Kinder und das Gesinde nicht immer mit Namen, sondern mit lateinisch "pater" (Vater), "mater" (Mutter), "uxor" (Ehefrau), "filius" (Sohn), "filia" (Tochter), "famulus" (Knecht), "famula" (Magd)" benannt werden, so läßt sich trotzdem das RE. gut mit den Angaben in den Amtsrechnungen vergleichen. Hierbei ist interessant, in wieweit Sterbefälle und Eheschließungen aus den Amtsrechnungen im RE. bereits berücksichtigt sind oder nicht. Dabei ist zu beachten, daß es eine gewisse Zeit dauert, bis nach einem Sterbefall der Nachlaß geschätzt, bezahlt und als Einnahme gebucht wird. Leider ist in den Amtsrechnungen nur der Eingang des Geldes verzeichnet, nicht wann der Sterbefall oder die Eheschließung stattgefunden haben. In der Regel dürfte jedoch binnen Jahresfrist dieser Vorgang abgeschlossen worden sein. Im folgenden vergleiche ich exemplarisch Einträge aus verschiedenen Jahrgängen der Amtsrechnungen mit dem RE.: Die Rechnung von 1497-1498 verzeichnet unter "Upborn an Verfalle und Brocken in dem Gerichte van Asschendorppe": (Abkürzungen im Original sind in eckigen Klammern aufgelöst) Item Johan[n] tor wyck brenget syn suster in luckma[nn]s erve beyde egen my[n]s Her[n] vor de uthfart unde Infart entfangen 5 gold G. maken 4 mr. 2ß 7 [5 Goldgulden = 4 Mark, 2 Schillinge] Die Schwester von Johann zur Wiek heiratet also auf den Hof Lückman (beide Bauerschaft Rhede). Diese Angaben sind im RE. bereits vollzogen. Unter Rhede finden sich im RE. beide Höfe: Luckmann, uxor, Herman filius, uxor 8 Johan tor Wyck, uxor, pater, famulus, famula 9 Johann tor Wyck ist hier nur mit Frau, Vater, Knecht und Magd verzeichnet, eine Schwester fehlt. Der Sohn des alten Lückmann ist hier verheiratet. Amtsrechnung: Item van Aycken Schulten to Hede Wyves nalaten gude egen my[n]s Her[n] entfangen 1 vath botter[n] 2 molt roggen 1 Rynth un[d] 8 schape alet vorg. 10 RE: (Heede) Aigke Schulte, Goke, Werneke, Leffert, Wibke filij 11 Aigke Schulte ist mit seinen vier Kindern angegeben, seine Frau ist bereits verstorben. Beide Eintragungen der Amtsrechnung sind im RE. bereits berücksichtigt Aus der Amtsrechnung von 1498/99: Item Lubbert Broderinges dochter wevele vry gelaten, vor er tor wessele Schute[n] Hermans dochter to Waden Taleke van ffrederick van bra, to wyngelde 2 vath bottern, is voer bereckent 12 RE.: (Rhede) broderinck, Leffert filius, uxor, famula 13 (Wahn) Harman Schute, uxor 14 Broderinck (Bröring) hat hier keine Tochter, sie ist schon verheiratet (wofür sie freigelassen wurde). Schuten Hermanns Tochter steht nicht mehr bei ihrem Vater; sie ist ja verheiratet mit Brörings Sohn Leffert. Das "Wyngeld" Weingeld ist eine Abgabe, die Bröring für diesen Vorgang bezahlt hat. Die Eheschließung ist also im RE. schon berücksichtigt. Amtsrechnung: Syvert Struven nympt Aygken Drogen dochter, beyden egen myns gnedig[en] leven Hern, dar voer 5 mr. 15 RE: (Lehe) Lampeke Struven, filius 16 (Borsum) Droge, uxor, pater, Herman, Aygke, Lücke filij 17 Lampeke Struve in Lehe hat einen unverheirateten Sohn, Dröge in Borsum wohnt mit Frau, Vater, zwei Söhnen und einer Tochter (Lücke) zusammen. Das RE. ist noch nicht auf dem Stand der Amtsrechnung. Amtsrechnung: Memmen ton Hoenfelde v[er]wesselt frederick van bra, vor Johan alhartz to Herbrum Gebbeken son und to wyngelde 4 mr. 18 RE.: (Herbrum) Memme alertz, uxor, filius, famulus, famula 19 Der Besitzer des Alertz Hofes in Herbrum heißt hier Memme, nicht Johann, ein Sohn ist vorhanden. Wahrscheinlich gestaltet sich der Sachverhalt so, daß Memme ton Hoenfelde, ein Eigenhöriger des Bischofs, die Witwe Gebbeke auf dem Hof geheiratet hat und in die Eigenhörigkeit des Friedrich von Brahe übergeht. Johann Alertz, Gebbekes Sohn, geht im Tausch hierfür in die Eigenhörigkeit des Bischofs über. Die Eheschließung aus der Amtsrechnung ist im RE. berücksichtigt. Amtsrechnung: Item van Ladeken tor Dever nalaten gude egen myns Hern ick synen wyve und Kyndern to Dinge dede gebort 10 mr. 20 RE.: (Lehe) Heylike tor Dever, famula 21 Heylike (Frauenname!) tor Dever ist ohne Mann und wohnt mit einer Magd, die in der Amtsrechnung genannten Kinder sind wohl noch unter 12 Jahren und deswegen nicht aufgeführt. Der Sterbefall ist im RE. berücksichtigt. Aus der Amtsrechnung von 1499/1500: Item Volckers to Hilters Dochter Taleke vorwesselt der Kerken to Stenebill na der Wessel Wilck der Kerken erve und to wyngelde 4 golt gulden maken 3 mr. 4 ß. 22 RE.: (Hilter) Volcker, uxor, Johann, Reyner, filij 23 Volcker to Hilters Tochter Taleke tritt im RE. nicht mehr auf, ihre Hochzeit ist schon brücksichtigt. Amtsrechnung: Item Ayke blanck nympt wevele tor Dever to wyve beyde egen myns gnedig[en] Hern to wyngelde entfangen 4 mr. 6 ß. 24 RE.: (Rhede) Gocke Blancke, uxor, filius 25 (Lehe) Syvert tor Dever, uxor, mater, syvert, bene, wendele, bele filij 26 Der Sohn des Gocke Blanck(e) (Aycke) ist noch unverheiratet, ebenso die Tochter Wevele (Bele) tor Dever. Die Eheschließung ist noch nicht im RE. berücksichtigt. Amtsrechnung: Item Aycke Morman nypt des synnigen to Dorpen Dochter Greten, egen Kobrinck vor de infart gebort 5 golden g. maket 4 mr. 7 ß. 27 RE.: (Rhede) morman, uxor, Aygke, sivert filij 28 (Dörpen) Synnige ux., uxor, filius 29 Die Eintragung zu Synnige in Dörpen ist verwirrend; es sind zwei Ehefrauen Synnige und ein Sohn erwähnt. In einer anderen (um 1500 datierten) Quelle 30 steht, daß Johann Synnyghe zu Dörpen an Junker Kobrink für die Ausfahrt seiner Schwester, die Einfahrt seiner Frau und wegen des Todes seines Vaters 9 Goldgulden und einen Postulatgulden zahlen muß; wahrscheinlich handelt es sich hierbei um den genannten Sohn. Das erste ux. nach Synnige ist wohl ein Abschreibfehler, der sich anstatt des Namens des Vaters eingeschlichen hat. Auf jeden Fall fehlt eine Tochter Grete. Aycke Mormann ist noch nicht verheiratet, möglich wäre aber auch, daß er noch jung war und sein Vater ebenfall Aycke hieß und verwitwet war; dann wäre dessen Frau Grete Synnige. Eventuell ist es auch möglich, daß Aycke (jun.) gerade während der Aufnahme des RE. geheiratet hat. Der Pfarrer von Rhede mag die Erstellung des Registers später begonnen haben als sein Amtsbruder in Steinbild, zu dessen Pfarrei Dörpen gehörte. So wäre es zu erklären, daß die Trauung vielleicht in einem Register schon berücksichtigt ist, im anderen aber noch nicht. Amtsrechnung 1500/1501: Item Sweder bruninck sloith eyne[n] man doet egen myns gnedigen leven H[er]n g[e]n[an]t Alhart Dunnehovet dar vor gebort 18 golden gulden maket 15 mr. Item van des vorsz. Du[n]nhovedes nalaten gude ick Synnen wyve und Kyndern dinge[n] leth entfangen 5 gulden maket 6 mr. 8 ß. 31 RE.: Dun[n]ehovet, uxor 32 Da der Bauer Dunnehovet noch lebt, kann der Totschlag erst nach Erstellung des RE. statt-gefunden haben. Die Kinder müssen noch unter 12 Jahren sein. Amtsrechnung: Item van syvortz tor dever moder und syns wyves nalaten gude egen myns gnedigen leven Hern entfangen 34 gulden maket 28 mr. 4 ß. Item de junge Syvert tor Dever nemet Metten to Hederveer to wyve beyde egen myns Her[n] to wyngelde entfangen 5 mr. 33 (Abb. 1) RE.: (Lehe) Syvert tor Dever, uxor, mater, syvert, bene, wendele, bele filij 34 (Abb. 2) (Heede) Hille tor veer, leffert, mette filij 35 Alle Angaben der Amtsrechnung können erst nach Erstellung des RE. geschehen sein: Die Frau und Mutter von Syvert tor Dever sen. leben noch, sein gleichnamiger Sohn und Mette tor Hederveer sind noch nicht verheiratet. Auswertung
Die Auswahl der Eintragungen der Amtsrechnung von 1497/98 sind im RE. alle berücksichtigt, es scheint also sicher, daß das RE. erst nach Michaelis (29. September) 1498 verfaßt worden sein kann. Ebenso sind alle Einträge vom Rechnungsjahr 1500/1501 im RE. nicht mehr erfaßt, so daß ein Entstehungsdatum vor dem 29. September 1500 als sicher zu gelten hat. Auffällig ist aber, daß bei den Rechnungsjahrgängen 1498/1499 und 1499/1500 einige Einträge im RE. schon berücksichtigt sind, andere nicht. Wenn nun die Sterbefälle und Eheschließungen aus der Zeit vom 29.09.1498 - 29.09.1500 teilweise erfaßt sind, andere jedoch noch fehlen, so wird dies auf die bereits oben erwähnte Zeitspanne zwischen Ereignis und Geldeingang in Meppen zurückzuführen sein. Unter diesen Umständen ist als Entstehungsdatum für das RE. das Jahr 1499 wahrscheinlich. 1498 scheidet aus, da die Zahl der Geldeingänge im Jahr 1500 dann nicht gut zu erklären wäre; die Abwicklung des Vorganges wird kaum mehr als ein Jahr gedauert haben, sicher nicht zwei Jahre. Ebenso wäre bei einer Entstehung im Jahr 1500 die Zeitspanne zu den Eintragungen des Jahres 1498/99 wohl zu lang. Für das Jahr 1498/99 wurde im Stift Münster die erwähnte Willkommschatzung für Bischof Konrad von Rietberg erhoben. Es scheint also mehr als wahrscheinlich, daß es sich beim RE. um ein Gegenstück des Amtes Meppen zur Willkommschatzung im Oberstift Münster handelt. Das Original im Staatsarchiv Münster ist eine zusammenfassende Abschrift von einer Hand. Ein Beweis hierfür ist die fortlaufende Aneinanderreihung der einzelnen Kirchspiele, wobei der Anfang eines neuen Kirchspiels oft auf derselben Seite steht wie das Ende des vorherigen. Daß verschiedene Listen von verschiedenen Schreibern (eben den Pfarrern, die die Kommunikanten ihrer Pfarrei aufgezeichnet haben) als Vorlage gedient haben, zeigt sich daran, daß z.B. bei der Liste der Pfarrei Wesuwe ausnahmslos alle Kinder und häufig auch das Gesinde mit ihren Vornamen angegeben sind. Die Liste des Kirchspiels Aschendorf hingegen gibt die Namen der Kinder nur selten, die des Gesindes fast nie an. Wäre die gesamte Liste von einer Person erstellt worden, gäbe es keinen Grund, die einzelnen Kirchspiele unterschiedlich zu verzeichnen. Ein konkreter Anlaß für diese Abschrift ist nicht ersichtlich. 36 Eigenartig ist hierbei aber die Tatsache, daß im RE. pro Person nur 8 Pfennige berechnet werden, also weit weniger als die 2 Schilling 6 Pfennige bzw. 18 Pfennige 1498 und 12 Pfennige 1499 im restlichen Stift. Wenn im Amt Meppen der Gesamtbetrag ebenfalls wie im restlichen Stift zu 3/5 1498 (18 Pf.) und 2/5 1499 (12 Pf.) gezahlt worden ist, ergäbe sich rein rechnerisch für die dann tatsächlich verlorene Liste von 1498 ein Betrag von 12 Pfennigen, zusammen mit den 8 Pfennigen von 1499 eine Gesamtsumme von 20 Pfennigen (1 Schilling, 8 Pfennige) als Willkomm, also genau 2/3 des Betrages des Oberstifts Münster. Eine Erklärung hierfür wäre, daß im Gegensatz zum restlichen Gebiet des Bistums Münster im Amt Meppen der Bischof zwar Landesherr war, die kirchliche Oberhoheit aber beim Bischof von Osnabrück lag. Konrad von Rietberg war zwar auch Bischof von Osnabrück, aber dieses schon seit 1482. Der Landtag mag deshalb für das Amt Meppen nur eine Willkommschatzung von 1 Schilling, 8 Pfennigen pro Person genehmigt haben, da hier nur der weltliche Landesherr, nicht aber der kirchliche gewechselt und deswegen (finanziell) willkommen geheißen werden mußte. Urkundliche Beweise hierfür gibt es leider keine. Verzeichnis der Steuerlisten für das gesamte Amt Meppen und ihre Archivsignatur im Staatsarchiv Münster
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Dk. = Domkapitel, La. = Landesarchiv, Ms. = Münster, Msc. = Manuskripte
(in Klammern geschätzte Jahresangaben, erklärende Zusätze zum Inhalt und fehlende Orte)
Zusätzlich vorhanden sind Register der Gerichte: Aschendorf 1535, (1537), (1538); Düthe/Lathen (1537), (1538); Haren 1537; Haselünne 1534, (1537), 1538; Meppen 1630 sowie der Kirchspiele: Aschendorf 1594; Haselünne 1537; Herzlake 1567; Meppen (ohne Stadt) 1588, 1589, 1591, 1593. Anmerkungen
1. Kohl, Wilhelm: Steuerlisten des Fürstbistums Münster, in: Beiträge zur westfälischen Familienforschung, Bd. XV, Münster 1957 (künftig zitiert: Kohl, Steuerlisten) 2. Veröffentlichungen der Historischen Kommission Westfalens XXX, Westfälische Schatzungs- und Steuerregister Bd. 5: Die Register der Willkommschatzung von 1498 und 1499 im Fürstbistum Münster, Teil 1. Die Quellen, bearbeitet von Joachim Hartig, Münster 1976 (künftig zitiert: Hartig, Willkommschatzung) 3. ebd., S. XI 4. ebd., S. XII, Hartig irrt hier, denn einen Domsiegler hat es nicht gegeben; der Siegler war bischöflicher Beamter. 5. vgl. Frerker, Hermann: Die Kurie Lathen/Ems des Klosters Corvey (=Schriftenreihe des Emsländischen Heimatbundes, Bd. 1), Meppen 1975, S 18 6. vgl. ebd., S. 18f. 7. StAOS, Dep. 62b Nr. 696 8. StAMs, Fstm. Münster, Landesarchiv 487a Nr. 15, S. 49R 9. StAMs, Fstm. Münster, Landesarchiv 487a Nr. 15, S. 51 10. StAOS, Dep 62b Nr. 696, S. 9R 11. StAMs, Fstm. Münster, Landesarchiv 487a Nr. 15, S. 53R 12. StAOS, Dep. 62b Nr. 697, S. 24R 13. StAMs, Fstm. Münster, Landesarchiv 487a Nr. 15, S. 50 14. StAMs, Fstm. Münster, Landesarchiv 487a Nr. 15, S. 70 15. StAOS, Dep 62b Nr. 697, S. 25 16. StAMs, Fstm. Münster, Landesarchiv 487a Nr. 15, S. 47R 17. ebd., S. 48R 18. StAOS, Dep. 62b Nr. 697, S. 24R 19. StAMs, Fstm. Münster, Landesarchiv 487a Nr. 15, S. 47 20. StAOS, Dep 62b Nr. 697, S. 24R 21. StAMs, Fstm. Münster, Landesarchiv 487a Nr. 15, S. 48 22. StAOS, Dep 62b Nr. 698, S. 24 23. StAMs, Fstm. Münster, Landesarchiv 487a Nr. 15, S. 64R 24. StAOS, Dep 62b Nr. 698, S. 24R 25. StAMs, Fstm. Münster, Landesarchiv 487a Nr. 15, S. 50R 26. ebd., S. 48 27. StAOS, Dep. 62b Nr. 698, S. 24R 28. StAMs, Fstm. Münster, Landesarchiv 487a Nr. 15, S. 50 29. ebd., S. 59R 30. StAMs, Msc. II 125, S. 193 31. StAOS, Dep. 62b Nr. 699, S. 26 32. StAMs, Fstm. Münster, Landesarchiv 487a Nr. 15, S. 50R 33. StAOS, Dep. 62b Nr. 699, S. 26R 34. StAMs, Fstm. Münster, Landesarchiv 487a Nr. 15, S. 48 35. ebd., S. 53 36. vgl. Hartig, Willkommschatzung, S. XII f. 37. vgl. Kohl, Steuerlisten |