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Vorwort


Mit der Herausgabe der Schriftenreihe "Beiträge zur Emsländischen und Bentheimer Familienforschung" macht die Emsländische Landschaft historische und volkskundliche Quellen dem geschichtlich interessierten Leser zugänglich. Im Band 3 dieser Reihe, der sich in drei Teilbände gliedert, wird der "Status animarum" von 1749 aller emsländischen Kirchspiele veröffentlicht.

Aufgrund der vielen darin enthaltenen Informationen bietet die Edition dieser Quelle sowohl für die Geschichtsschreibung als auch für die Genealogie eine wichtige Fundstelle.

Der hier veröffentlichte "Status animarum", d.h. "Seelenverzeichnis", ist eine fast komplette Auflistung der Bewohner des Emslandes um die Mitte des 18. Jahrhunderts mit einer Fülle von Angaben zu Familienstand, Beruf, Alter, Konfession u.a.m. Somit bietet uns das "Seelenregister" interessante Einzelheiten zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung im Emsland.

Die Bevölkerungsgröße, den Altersaufbau und die Berufsstruktur einer Landschaft vor 1800 zu ermitteln, stellt sich als keine leichte Aufgabe dar. Die aus der fürstbischöflich-münsterischen Zeit überlieferten und häufig verwendeten statistischen Quellen sind in der Regel Schatzungslisten (Steuererhebungsunterlagen), die lediglich Auskunft über den Familiennamen und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der erfaßten Personen geben. So bilden diese Steuerunterlagen, die durch die staatliche Administration erstellt wurden, zwar eine bedeutende Fundstelle für die Wirtschafts- und Sozialgeschichte aus jener Zeit, sie haben aber den Nachteil, daß in ihnen niemals die gesamte Bevölkerung verzeichnet ist, sondern daß sie nur die steuerpflichtigen Einwohner ihrem Zweck entsprechend enthalten. Mit dem "Status animarum" von 1749 wird dieser Mangel behoben.

Die Bistumssynode für das Fürstbistum Münster faßte 1749 den Beschluß, daß jeder Ortspfarrer oder dessen Stellvertreter für sein Kirchspiel ein genaues Verzeichnis der Bewohner aufzustellen hat. Innerhalb von sechs Wochen sollte diese Liste an den Generalvikar Franz Egon Freiherr von Fürstenberg gesandt werden. Das war für die Pfarrer eine zusätzliche mühevolle Arbeit, die offenbar mancher Geistliche scheute. Nur wenige Pastöre folgten daher der Aufforderung. So sah sich der Generalvikar Franz Egon von Fürstenberg gezwungen, die Pfarrer unter Strafandrohung erneut zur Abfassung der gewünschten Listen aufzufordern.

Am 26. November 1749 hatte der Generalvikar ein diesbezügliches Edikt an die Pfarreien (Abb. 1: Edikt vom 26.12.1749, Bistumsarchiv Münster Generalvikariat Handschriften 40) geschickt. Eindeutig nannte es alle Punkte, die bei der Erhebung zu beachten waren. Es sollten unter dem Namen nicht nur Stand und Alter des Familienvaters ausgewiesen werden, sondern auch die gleichen Angaben für Ehefrau, Kinder, Verwandte, Bedienstete und sonstige Hausbewohner erscheinen. Ferner sollte im Seelenregister ergänzend vermerkt werden, ob die betreffende Person die Osterkommunion empfangen hatte. Am Ende des "Status animarum" mußten außerdem alle Taufen, Eheschließungen und Sterbefälle des Jahres 1749 aufgeführt sein. Die geistliche Leitung des Bistums interessierte sich natürlich auch für die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung. Daher waren Andersgläubige zu vermerken - mit dem Hinweis, welche Möglichkeiten bestanden, diese der katholischen Kirche zuzuführen.

Die erste eindringliche Aufforderung vom 26. November 1749 führte jedoch nicht - wie bereits erwähnt - zum gewünschten Erfolg. Der Generalvikar sah sich daher veranlaßt, am 3. Januar 1750 bei den Pfarrgeistlichen erneut die Anfertigung und Absendung der Listen anzumahnen (Abb. 2: Edikt vom 3.1.1750, Bistumsarchiv Münster Generalvikariat Handschriften 43).


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Wie die meisten Schriftstücke des 18. Jahrhunderts aus dem kirchlichen Bereich, so ist auch der "Status animarum" in lateinischer Sprache verfaßt. Für den Leser, der keine Kenntnis der lateinischen Sprache hat, kann das zu Verständnisschwierigkeiten führen. Dennoch wurde auf eine Übersetzung verzichtet, weil sie den Quellenwert mindert und der hier verwendete lateinische Wortschatz nicht sehr umfangreich ist. Er läßt sich durch ein beigefügtes lateinisch deutsches Wörter- und Begriffsverzeichnis leicht erschließen. Längere lateinische Textstellen sind übersetzt und durch eine Anmerkungsziffer gekennzeichnet. Die Übersetzung wird an entsprechcnder Stelle nach dem Glossar aufgeführt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden weitere Eigennamen innerhalb einer Familie unterstrichen, Wortergänzungen sind durch Klammern gekennzeichnet. Weiter wurde die Paginierung der Archivalien übernommen.

Um dem Benutzer den Gebrauch des "Status animarum" zu erleichtern, ist am Ende ein Personen- und Ortsregister angefügt.

Der Teilband 1 umfaßt die "Status animarum" der Kirchspiele des Altkreises Meppen (im wesentlichen der alten münsterischen Gerichte Meppen, Haren und Haselünne), nämlich Meppen, Hesepe, Haren, Haselünne, Herzlake, Holte, Bokeloh und Berßen.

Der Teilband 2 enthält die "Status animarum" der Kirchspiele des Altkreises Aschendorf-Hümmling (genauer der münsterischen Gerichte Aschendorf, Lathen, Hümmling und des Patrimonialgerichts Papenburg), nämlich Aschendorf, Heede, Rhede, Lathen, Sögel, Börger, Werlte, Lorup und Papenburg. Leider ist ein "Status animarum" 1749 aus den Kirchspielen Steinbild und Dörpen nicht überliefert. Für Dörpen wurde ein solcher auf das Jahr 1703 gefunden und hier veröffentlicht.

Der Teilhand 3 gibt die "Status animarum" 1749 der Kirchspiele Emsbüren (ohne die Bauerschaften Drievorden und Engden, die zur Grafschaft Bentheim gehörten), Salzbergen und Schepsdorf wieder.

Daß solche Seelenregister nicht singulär aufgenommen worden sind, beweisen vier weitere Listen der genannten Kirchspiele Emsbüren (1709, mit Drievorden und Engden), Salzbergen (1715) und Schepsdorf (undatiert, wohl 1751) und des Kirchspiels Sögel (1740).

Die beiden Bearbeiter bedanken sich bei Herrn Dr. Löffler vom Bistumsarchiv Münster für die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Quellen sowie für manchen hilfreichen Hinweis. Der Emsländischen Landschaft für die Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim und dem Emsländischen Heimatbund danken sie für die Bereitschaft, diese Geschichtsquelle zu veröffentlichen.


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[Im Namen] des Hochwürdigst- und Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Clemens August von Gottes Gnaden Erzbischof zu Köln, des Heiligen Römischen Reiches durch Italien Erzkanzler und Kurfürst, Legatus natus des Heiligen Apostolischen Stuhles, Administrator des Hochmeistertums in Preußen, Hochmeister desselben Ordens in Deutsch- und Welschlanden, Bischof zu Münster, Hildesheim, Paderborn und Osnabrück, in Ober- und Niederbayern, auch der Oberpfalz, in Westfalen und Engern Herzog, etc. etc.

Wir, Franz Egon Freiherr von Fürstenberg, deren Hohen Domkirchen zu Münster, Hildesheim und Paderbom respektive Dechant, Scholaster und Kapitular, der Stiftskirche zu Paderborn Propst, Archidiakon in Bocholt, Anholt und Werth, Seiner Kurfürstlichen Durchlaucht zu Köln als Bischof zu Münster etc. der Stadt und der Diözese Münster Generalvikar und Sigillifer etc. etc.

Wir wünschen jedem Pastor und Vizepastoren in Stadt und Diözese Münster Heil im Herrn. Kraft der Beschlüsse der Synode, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Hochwürdigsten Domkapitels vorher erlassen, erneuert und veröffentlicht worden sind, wird den Pastoren und Vizepastoren in und außerhalb der Stadt Münster unter Gehorsamspflicht und Strafandrohung auferlegt, innerhalb von sechs Wochen in jeder einzelnen Pfarrei in als auch außerhalb von Münster einzeln zu notieren, aufzuschreiben, zu beschreiben und dem Generalvikar zu überbringen Namen, Anzahl, Alter und Stand:

  1. der Familien, des Familienvaters und der Mutter, der Kinder, Knechte und Mägde, auch der Einwohner, der Witwer, Witwen, der jungen Männer und der Jungfrauen,
  2. die Zahl derer, die zu Ostem die Kommunion empfangen haben,
  3. wer und wie viele Personen im Einzelfall im vergangenen Jahr getauft, in den Stand der Ehe getreten und verstorben sind,
  4. wer und wie viele Personen in den Pfarreien nicht katholisch sind, welcher Sekte sie angehören, welchen Geschlechtes, Standes und Alters sie sind,
  5. ob einige von diesen Personen zum katholischen Glauben übergetreten sind, oder ob Hoffnung auf Konversion besteht oder ein Weg dahin,
  6. wer und welcher Art Personen außerhalb der Pfarrei ihren Wohnsitz genommen haben, wo ihr Wohnort jetzt ist und ob sie vom Glauben abgefallen oder katholisch geblieben sind,
  7. ob Personen von außerhalb in die Pfarrei kommen, um hier ihren Wohnsitz zu nehmen, woher diese kommen, wie viele es und ob sie katholisch sind,
  8. Sie sollten eine akkurate und sauber geschriebene Liste nicht nur einmal, sondern ohne jede vorherige Aufforderung auf festgesetzte Art und Weise jährlich vor der Herbstsynode dem jeweiligen Generalvikar überstellen.
Ohne daß diesen überaus nützlichen Verfügungen der Diözesansynode bisher mit angemessenem Gehorsam und Eifer entsprochen worden ist, wollen Wir deshalb mit diesen bischöflichen Verfügungen, indem Wir auf den Zweck bedacht sind, aufgrund unserer Amtspflicht Seiner Kurfürstlichen Durchlaucht über den Zustand der Gläubigen zu berichten, Euch unter den vorab erwähnten Strafen ermahnt haben, daß Ihr innerhalb von sechs Wochen - zu rechnen vom Tage der Veröffentlichung dieses Edikts - und zwar alljährlich, wenn die Zeit der Euch auf vorgenannte Art aufgegebenen Leistungsverpflichtung zur Hälfte verstrichen ist, Uns - oder indem Ihr die verlangten Angaben zu Protokoll des Generalvikariats gebt - um so gewissenhafter Gehorsam leistet, je bestimmter Wir für den Fall des Zuwiderhandeins zur Verkündigung einer Strafe schreiten werden.

Zur Sicherheit haben Wir dieses Mahnschreiben, das mit dem Siegel des Generalvikars versehen und eigenhändig unterschrieben ist, erlassen in Münster im Jahre 1749 am 26. November.

L.S. Franz Egon Freiherr von Fürstenberg, Generalvikar